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Erläuterungen zum In-Sich-Geschaeft §181 BGB
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Von einem Insichgeschäft spricht man, wenn ein Vertreter bei Vertragesschluss auf zwei Seiten steht. Da häufig Unklarheit darüber herrscht, worum es sich bei einem Insichgeschäft genau handelt können auf dieser Seite erläuter
http://www.in-sich-geschaeft.de/
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