Die Verordnung grenzt den zu Brandenburg gehörenden Teil der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen, die Landweingebiete Sächsischer Landwein und Brandenburger Landwein ab, benennt die zulässigen Rebsorten und natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A. für Brandenburg und gibt das Muster zur Führung des Herbstbuches bekannt.